Ab 19. Mai tritt die neue Covid-19 Öffnungsverordnung in Kraft!
Folgende Regelungen bitten wir Sie beim Betreten der Sportstätte, Gastronomie sowie bei Veranstaltungen & Turnieren einzuhalten:
- Erfassung des Nachweises wie unten beschrieben im Clubsekretariat während der Bürozeiten, danach erfolgt dies im Gastronomiebetrieb
(Selbsttest Vorort für die Verweildauer bei der Sportstätte, im Gastronomiebetrieb bzw. Veranstaltungen im Sekretariat möglich; Kosten: EUR 10,– pro Test)
• Registrierung erfolgt vor Ort (Name, Telefonnummer & Mail)
Außerhalb unserer Geschäftszeiten, bitten wir Sie, die Registrierung unter gcgutfreiberg.ordernext.com vorzunehmen, sodass Sie im System gespeichert sind.
So einfach geht´s:
Wählen Sie den Artikel Testnachweis und wählen Sie Ihren Sitzplatz:
Wählen Sie folgenden Bereich aus: Loch
Wählen Sie die Reihe aus: 2
Wählen Sie den Sitz aus: 2
Sitzplatz bestätigen – JA od. NEIN anklicken (Pflichtfeld) – Jetzt bestellen und Ihre Daten eingeben – Jetzt beanspruchen!
Bitten haben Sie Verständnis, dass es aufgrund dieser Maßnahmen zu Wartezeiten kommen kann!
- Regelungen beim Betreten der Sportstätte für den Golfbetrieb:
• 2 Meter Abstand zu anderen Menschen
• In den Umkleiden FFP2-Maskenpflicht
• Keine Maskenpflicht im FREIEN
• Gruppeneinheiten / Golfunterricht bis 10 Personen möglich
• Private Golfturniere bis 10 Personen möglich - Regelungen Veranstaltungen / Turniere (wie bei Punkt 1) und zusätzlich:
• Testpflicht oder Nachweis (sehen Sie unten)
• Veranstaltung ist nach Abgabe der Scorekarte beendet
• Bitte beachten Sie die jeweilige Turnierausschreibung sowie Informationen
Um eine Überlastung der Bezirksverwaltungsbehörden zu vermeiden, besteht für Zusammenkünfte zur Sportausübung keine Anzeigepflicht (vgl. § 13 Abs. 11 Z 9).
Handelt es sich um eine Sportveranstaltung mit Zuschauern, so gelten die Regelungen des § 13.
- Regelungen für die Gastronomie:
• Testpflicht oder Nachweis (sehen Sie unten) ab einer Verweildauer von 15 Minuten oder länger
• Registrierung vor Ort (Name, Telefonnummer, E-Mail)
• 2 Meter Abstand zu anderen Menschen
• Aufgrund der Maßnahmen kann es zu Wartezeiten kommen
• Sperrstunde 22 Uhr
• 4 Erwachsene indoor & max. 10 Personen outdoor
• Abseits des Sitzplatzes gilt Maskenpflicht
• Keine Test- oder Nachweispflicht bei einer Verweildauer bis maximal 15 Minuten im Restaurant
Folgende Nachweise gelten:
Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird.
- Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests – Abnahme darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.
- Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) – Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.
- Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff erfolgte Impfung:
- Erstimpfung – gültig ab dem 22. Tag, jedoch nicht länger als 3 Monate
- Zweitimpfung – nicht länger als 9 Monate nach Erstimpfung.
- Impfung mit Impfstoff, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist – gültig ab dem 22. Tag, jedoch nicht länger als 9 Monate.
- Impfung – gültig sofort, wenn mindestens 21 Tage vor Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. direkt davor ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (= Genesung) vorlag – jedoch nicht länger als 9 Monate.
- Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid – jedoch nicht älter als 6 Monate.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper – jedoch nicht älter als 3 Monate.